Fachanwaltsordnung

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Fachanwaltsbezeichnungen führen, gilt ab 2015 eine Fortbildungspflicht von 15 Zeitstunden je Fachgebiet im Kalenderjahr. 

Die seit dem 1. Oktober 2023 gültige Fassung finden Sie hier als pdf-Datei.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:

Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.07.2019

Erster Teil - Fachanwaltschaft

Erster Abschnitt: Fachgebiete

§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnung

Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht verliehen werden. Weitere Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt können für Familienrecht, Strafrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, Migrationsrecht sowie Sportrecht
verliehen werden. Wer die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Insolvenzrecht besitzt, darf alternativ die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Insolvenz-und Sanierungsrecht führen.

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

  1. Für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt sind bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erahrungen nachzuweisen.
  2. Besondere theoretische Kenntnisse  und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
  3. Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. 

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

  1. Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem auf die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu.
    Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
  2. Wird der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen. Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. In besonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen.
  3. Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 

§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen

  1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) in Präsenzform aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben. 
  2. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.  

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

1. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: 

a) Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören. 

b) Steuerrecht: 50 Fälle aus allen in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle in § 9 Nr. 3 genannte Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus allen der in §  10 Nrn. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebiete, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.

d) Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2  bestimmten Gebiete, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.

e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.

f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.  

g) Insolvenz- und Sanierungsrecht: 
1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter oder als Verfahrenskoordinatorin oder Verfahrenskoordinator
gemäß § 269e InsO; in zwei Verfahren muss die Schuldnerin oder der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen;
2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebiete. 
3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden: 
a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch sechs Verfahren als
- Sachwalterin oder Sachverwalter nach § 270 InsO,
- vorläufige Insolvenzverwalterin oder vorläufiger Insolvenzverwalter,
- vorläufige Sachwalterin oder vorläufiger Sachwalter gemäß 270b InsO,
- Sanierungsgeschäftsführerin oder Sanierungsgeschäftsführer, 
- Vertreterin oder Vertreter der Schuldnerin oder des Schuldners im Insolvenz- oder gerichtlichen Restrukturierungsverfahren
b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.
4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebieten nachzuweisen.

h) Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. 

i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die  Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. 

j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. 

k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. 

l) Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle,  davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 3 selbstständige Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen. 

m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.

n) Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. 

o) Gewerblicher Rechtsschutz: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5, dabei aus jedem dieser drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. 

p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. 

q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein. 

r) Informationstechnologierecht (IT-Recht): 50 Fälle aus allen in § 14k genannten Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet. 

s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des in § 14l Nr. 1 bis 9 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. 

t)  Agrarrecht: 80 Fälle. Von diesen Fällen müssen sich mindestens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. 

u) Internationales Wirtschaftsrecht: 50 Fälle aus den in § 14n genannten Bereichen, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten und Behörden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14n Nr. 3, 4 oder 5.

v) Vergaberecht: 40 Fälle aus den Bereichen des § 14o, davon mindestens 5 gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren.

w) Migrationsrecht: 80 Fälle aus den in § 14p Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Bereichen, davon mindestens 60 aus mindestens zwei der in § 14p Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereiche. Mindestens 30 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein, hiervon mindestens 15 aus den in § 14p Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereichen.

x) Sportrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (Sportverbandsgerichtsverfahren, sonstige Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14q Nr. 1, 3 bis 11 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle

2. Als Fälle im Sinne von Abs. 1 gelten auch solche, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt als Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt ohne notarielle Bestellung hätten bearbeitet werden können.

3. Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich 

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften; 
b) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;
c) um Zeiten, in denen wegen besonderer Härte die anwaltliche Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen..

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt. 

4. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen. 

§ 6 Nachweise durch Unterlagen

  1. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
  2. Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1, § 4a) dargelegt werden sollen, sind die Zeugnisse über den Lehrgang vorzulegen, die  zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:
    a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind, 
    b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14p betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
    c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen. 
  3. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. 

§ 7 Fachgespräch

  1. Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse  und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann. 
  2. Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf die einzelne Antragstellerin oder den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen. 

§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht

Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen 

  1. besondere Kenntnisse in den Bereichen 
    a) allgemeines Verwaltungsrecht, 
    b) Verfahrensrecht, 
    c) Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung. 
  2. besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss: 
    a) öffentliches Baurecht,  
    b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,  
    c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),  
    d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht), 
    e) öffentliches Dienstrecht. 

§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht

Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen 

  1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
  2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
  3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:
    a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, 
    b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht, 
    c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. 
  4. Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts. 

 

§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht

Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Individualarbeitsrecht  
    a) Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,  
    b) Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,  
    c) Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,  
    d) Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,  
    e) Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts, 
  2. Kollektives Arbeitsrecht  
    a) Tarifvertragsrecht,  
    b) Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,
    c) Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,  
  3. Verfahrensrecht. 

§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht

Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht, 
  2. besonderes Sozialrecht 
    a) Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung),
    b) Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, 
    c) Recht des Familienlastenausgleichs,
    d) Recht der Eingliederung von Menschen mit Behinderung,
    e) Sozialhilferecht,
    f) Ausbildungsförderungsrecht.

§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht

Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen 

  1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-,  Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft, 
  2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,  
  3. Internationales Privatrecht im Familienrecht, 
  4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.  

§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht

Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
  2. materielles Strafrecht einschließlich  Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
  3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht

Für das Fachgebiet Insolvenz- und Sanierungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Materielles Insolvenz- und Sanierungsrecht 
    a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
    b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung 
    c) Das Amt
    - der vorläufigen Insolvenzverwalterin oder des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters,
    - der vorläufigen Sachwalterin ider des vorläufigen Sachwalters,
    - der Sachwalterin oder des Sachwalters,
    - der Verfahrenskoordinatorin oder des Verfahrenskoordinators,
    - der oder des Restrukturierungsbeauftragten sowie
    - der Sanierungsmoderatorin oder des Sanierungsmoderator
    d) Vermögenssicherung und Stabilisierung sowie Verwaltung der Masse 
    e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren 
    f) Abwicklung und Gestaltung von Rechtsverhältnissen
    g) Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger 
    h) Insolvenzanfechtung  
    i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz 
    j) Steuerrecht in der Insolvenz 
    k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz 
    l) Insolvenzstrafrecht 
    m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts 
  2. Verfahrensrecht 
    a) Insolvenzeröffnungsverfahren  
    b) Regelverfahren 
    c) Restrukturierungs- und Insolvenzplan
    d) Verbraucherinsolvenz 
    e) Restschuldbefreiungsverfahren 
    f) Sonderinsolvenzen  
  3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen  
    a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse  
    b) Rechnungslegung in der Insolvenz 
    c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzplans, der Sanierung, der übertragenden Sanierung sowie der Liquidation.

§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht

Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung, 
  2. Recht der Versicherungsaufsicht, 
  3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts, 
  4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht, 
  5. Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung), 
  6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung), 
  7. Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung), 
  8. Rechtsschutzversicherungsrecht, 
  9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts. 

§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht

Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:  

  1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere  
    a) zivilrechtliche Haftung, 
    b) strafrechtliche Haftung, 
  2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung, 
  3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
    a) ärztliches Berufsrecht, 
    b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe, 
  4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung, 
  5. Vergütungsrecht der Heilberufe, 
  6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,  
  7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, 
  8. Grundzüge des Apothekenrechts, 
  9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Recht der Wohnraummietverhältnisse, 
  2. Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht, 
  3. Wohnungseigentumsrecht, 
  4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts, 
  5. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht, 
  6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts. 

§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht

Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht, 
  2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen, 
  3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 
  4. Verkehrsverwaltungsrecht, 
  5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht

Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Bauvertragsrecht, 
  2. Architekten- und Ingenieurrecht, 
  3. Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, 
  4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 
  5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht

Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht, 
  2. Internationales Privatrecht im Erbrecht, 
  3. vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung, 
  4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, 
  5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht, 
  6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. 

§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht

Für das Fachgebiet Transport- und Speditionsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der  Transportversicherungsbedingungen, 
  2. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft, 
  3. Recht des multimodalen Transports, 
  4. Recht des Gefahrguttransports, einschließlich diesbezüglicher Straf- und Bußgeldvorschriften, 
  5. Transportversicherungsrecht, 
  6. Lagerrecht, 
  7. Internationales Privatrecht, 
  8. Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie Verkehrssteuern, 
  9. Besonderheiten der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit. 

§ 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz

Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts,
  2. Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,
  3. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken,  
  4. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,  
  5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes, 
  6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts. 

§ 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht

Für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Materielles Handelsrecht 
    a) Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB),
    b) Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB)
    c) internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht.
  2. Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere
    a) das Recht der Personengesellschaften,
    b) das Recht der Kapitalgesellschaften,
    c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft, 
    d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen,
    e) Umwandlungsrecht, 
    f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts, 
    g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts. 
  3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht. 
  4. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. 

§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht

Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen
  2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht, 
  3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
  4. Rundfunkrecht, 
  5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz, 
  6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung, 
  7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts. 

§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht

Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB, 
  2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business), 
  3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht, 
  4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen  und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten, 
  5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste, 
  6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich eGovernment) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht, 
  7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht, 
  8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien, 
  9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. 

§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht

Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere 
    a) Allgemeine Geschäftsbedingungen, 
    b) Bankvertragsrecht,
    c) das Konto und dessen Sonderformen, 
  2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft, 
  3. Zahlungsverkehr, insbesondere 
    a) Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr, 
    b) EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking, 
    c) Kreditkartengeschäft, 
  4. sonstige Bankgeschäfte – insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG – z. B. Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft, Konsortialgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft, 
  5. Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapierhandel, Investmentgeschäft, alternative Anlageformen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,  
  6. Factoring/Leasing, 
  7. Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte, 
  8. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht, 
  9. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht, 
  10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts. 

§ 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Agrarrecht

Für das Fachgebiet Agrarrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. agrarspezifisches Zivilrecht 
    a) agrarspezifische Fragen des besonderen Schuldrechts (z. B. Landpachtrecht), 
    b) Produkthaftungsrecht i. V. m. Grundzügen des Lebensmittelrechts, 
    c) Jagd- und Jagdpachtrecht, 
    d) Besonderheiten des Erb- und Familienrechts, 
    e) Besonderheiten der Vertragsgestaltung und besondere Vertragstypen (z. B. landwirtschaftliche Kooperationen, Maschinengemeinschaften, Absatz- und Einkaufsverträge inkl. AGB, Gesellschaften, Bewirtschaftungsverträge, Erwerb landwirtschaftlicher Betriebe), 
    f) Besonderheiten des Arbeitsrechts. 
  2. agrarspezifisches Verwaltungsrecht 
    a) Recht der Genehmigungsverfahren (z. B. BImSchG, BauGB, Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe und  agrarrechtliche Besonderheiten erneuerbarer Energien), 
    b) Grundzüge des Umweltrechts, 
    c) Natur- und Pflanzenschutzrecht, 
    d) Düngemittel- und Saatgutverkehrsrecht, Sortenschutzrecht, 
    e) Tierschutz-, -zucht und -seuchenrecht, 
    f) Flurbereinigung und Flurneuordnungsverfahren, 
    g) Grundstücksverkehrs- und Landpachtverkehrsrecht, 
    h) Weinrecht, Forstrecht, Jagd- und Fischereirecht, 
    i) landwirtschaftliches Steuerrecht, 
    j) Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts, 
    k) Staatsbeihilfenrecht, Agrarbeihilfenrecht, Cross-Compliance-Verpflichtungen. 
  3. agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht 
  4. agrarspezifisches EU-Recht einschließlich seiner Umsetzung in nationales Recht 
    a) EG-Vertrag (Landwirtschaft, Umwelt), 
    b) EG-Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, 
    c) EU-Verordnungen, Richtlinien, 
  5. agrarspezifisches Verfahrensrecht 
    a) Landwirtschaftsverfahrensrecht, 
    b) Grundzüge der EU-Gerichtsbarkeit.

§ 14n Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht

Für das Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,
  2. Internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht,
  3. International vereinheitlichtes Handelsrecht,
  4. International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht,
  5. Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht,
  6. Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr,
  7. Grundzüge im internationalen Steuerrecht,
  8. Grundzüge der Rechtsvergleichung.

§ 14o Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht

Für das Fachgebiet Vergaberecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere
    a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,
    b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
    c) Vergabeordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KanzVgV) undVergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV),
    d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
  2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei:
    a) der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen,
    b) Planungswettbewerben und der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,
    c) der Vergabe von Bauleistungen,
    d) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung (Sektorenaufträge),
    e) der Vergabe von Konzessionen,
    f) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit,
  3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
    a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
    b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
    c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren, 
  4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,
  5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts. 

§ 14p Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Migrationsrecht

Für das Fachgebiet Migrationsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere
    a) Statusfeststellungen einschließlich Staatenlosigkeit,
    b) Einbürgerung,
    c) Verlusttatbestände,
    d) Vertriebenenverfahren,
  2. Aufenthaltsrecht, insbesondere
    a) allgemeine Grundlagen des Erwerbs, der Verlängerung und der Verfestigung von Aufenthaltstiteln,
    b) Visumsverfahren zu kurz- und langfristigen Aufenthaltszwecken,
    c) Aufenthaltstitel und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen,
    d) Erlöschen des Aufenthaltsrechts, insbesondere Ausweisung,
    e) Durchsetzung der Ausreisepflicht, insbesondere Duldung, Abschiebung und Abschiebungshaft,
    f) Haftung und Gebühren,
    g) Besonderheiten des Datenschutzes,
  3. Unionsrecht, insbesondere 
    a) Aufenthaltsrechte von unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,
    b) Aufenthaltsrechte aus dem ARB 1/80 EWG-Türkei,
    c) sonstige unionsrechtliche oder völkerrechtliche Migrationsregelungen,
  4. Asylrecht, insbesondere
    a) Asylverfahren einschließlich internationaler und nationaler Verteilungsregelungen sowie Entscheidungsarten,
    b) internationaler Flüchtlingsschutz,
    c) nationaler Schutz,
    d) Rechtsschutz,
    e) Widerruf/Erlöschen,
    f) Folgeverfahren, 
  5. migrationsrechtliche Bezüge des Sozialrechts, insbesondere vom Aufenthaltsstatus abhängige Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse, 
  6. migrationsrechtliche Bezüge des Strafrechts,
  7. rechtliche Besonderheiten der Auswanderung,
  8. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

§ 14q Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sportrecht

Für das Fachgebiet Sportrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. selbstgesetztes Recht der Sportverbände im Rahmen der Verbandsautonomie und deren Organisationsstrukturen, insbesondere Satzungen und Statuten nationaler und internationaler Sportorganisationen,
  2. nationale und internationale Sportverbands- und -schiedsgerichtsbarkeit,
  3. sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Strafprozessrecht sowie zwischenstaatliches und Völkerrecht,
  4. Schutz vor Sportmanipulationen, insbesondere durch sog. Doping, sportrechtliche Bezüge des Arzneimittelrechts,
  5. Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts,
  6. sportrechtliche Bezüge des Medienrechts, insbesondere der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte,
  7. Recht des geistigen Eigentums, insbesondere Persönlichkeitsrecht sowie Urheber- und Markenrecht,
  8. Recht des Sponsorings, Recht der staatlichen Sportförderung und Subventionsrecht, Sportwettrecht,
  9. sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrechts,
  10. Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,
  11. Sportvertragsrecht, sportrechtliche Bezüge des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts.

§ 15 Fortbildung

  1. Wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
  2. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion der Referierenden mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
  3. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
  4. Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
  5. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.

§ 16 Übergangsregelung

  1. Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für die Antragstellenden günstiger ist. Die Fortbildungsregelung des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 3.4.2006 gilt ab 1.1.2007. Die Fortbildungsregelungen des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 15.6.2009 und des § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten ab dem 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
  2. Erfüllen ein Lehrgang oder Leistungskontrollen, die vor In-Kraft-Treten der FAO oder der Einführung neuer Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser Berufsordnung nicht, kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten Gebieten geführt werden.
  3. Die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vom 6.12.2013 wird am 1.1.des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam.